16. Juni 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Juni 1915

Munitionsreste sind abzuliefern.

        Amtliche Bekanntmachungen.
                 Bekanntmachung.
    Patriotische Pflicht eines jeden Staatsbürgers
ist es, alle in seinen Gewahrsam gelangten Gegen-
stände der Bewaffnung und Ausrüstung, welche
von dem eigenen Heere zurückgelassen worden
sind oder zur Kriegsbeute gehören, sofort der
nächsten Militär- oder Polizeibehörde abzuliefern.
Die Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch
auf verbrauchte Munitionsteile
jeder Art.
     Wer sich widerrechtlich Beute- oder Fund-
stücke aneignet gleichviel auf welche Art – sei
es auch durch Schenkung oder Kauf – setzt sich
unnachsichtiger strafrechtlicher Verfolgung aus.
     Es kann daher auch nicht gebilligt werden,
daß Munitionsteile – wie u. a. kupferne
Führungsbänder von Artillerie-Geschossen – zu
Erinnerungszeichen – Armbänder u.s.w. um-
gearbeitet werden.
     Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung
des Generalkommandos vom 17.12.1914 – IV a
8654/7107 – wird daher erneut vor Aneignung
von Beute- und Fundstücken jeder Art dringend
gewarnt.
     An Alle, welche derartige Gegenstände eigen-
mächtig in Verwahrung halten, ergeht die Auf-
forderung, sie unverzüglich bei der nächsten
Polizeibehörde abzuliefern.
             Der Kommandierende General.
                    gez.: von Ploetz.
                General der Infanterie.

13. Januar 1915

13011915

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. Januar 1915

Aufruf zur Abgabe von aufgefundenen Munitionsteilen bei den Bürgermeisterämtern im Kreis Schleiden

Bekanntmachung
Es ist bekannt geworden, daß Schulkinder Patronen-
hülsen und auch ganze Patronen vielfach zu Spielereien
benutzen. Im Interesse der Heeresverwaltung liegt
es, möglichst sämtliche dergleichen Munitionsteile zurück
zuerhalten. Alle aufgefundenen Patronenhülsen und
Patronen sind an die Verwaltungsbehörde (Bürger-
meisteramt) gegen Zahlung von 25 Pfennig für 1
kg abzuliefern.
Schleiden, den 31. Dezember 1914
Der Königliche Landrat
Dr. Kreuzberg