9. Dezember 1914

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 9. Dezember 1914

Erhebung von Steuern auf Miet- und Pachtverträge und andere Einkünfte durch Hauptzollamt

Bekanntmachung.
Die Versteuerung der im Kalenderjahre 1914 in Kraft
gewesenen schriflichen oder mündlichen Pacht- und Mietver-
träge über im Inlande gelegene unbewegliche Sachen und ihnen
gleichgeachtete Rechte hat bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen
spätestens im Monat Januar 1915 mittels Pacht- und Mietver-
zeichnisses zu erfolgen, sofern der jährliche Pacht- oder Mietzins
bei Verpachtung von Jagden mehr als 360 Mk. beträgt.
Außerdem wird darauf hingewiesen, daß die Lösung der
Jahreskarten für ausgestellte Automaten und Musikwerke im
Monat Januar 1915 bewirkt werden muß.
Düren, den 20. November 1914.

Königliches Hauptzollamt.

9. November 1914

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. November 1914

Umfassender Bericht über die Kriegswohlfahrt in Gräfrath: Unterstützungsleistungen für Soldatenangehörige, Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit, Mietzuschüsse, Kohlen- und Kartoffelnverteilung, Anbau von Kohlpflanzen.

   Gräfrath. Der Kriegswohlfahrtsausschuß
hielt unter Hinzuziehung der Helfer und Helferinnen eine
Sitzung ab, in der der Vorsitzende, Bürgermeister Bartlau,
über die bisherige Tätigkeit der Kriegswohlfahrtszentrale und
der verschiedenen Ausschüsse berichtete. Die Hauptsache war
die Regelung des Unterstützungswesens für die Kieger
familien. Die Unterstützung wurde für die Frau auf täglich
80 Pf[enni]g und für jedes Kind auf 35 Pf[enni]g festgesetzt, was bei
einer Familie von 4 Kindern den doppelten Betrag der Staats-
unterstützung, nämlich 66 Mark, ausmacht. Weiterlesen

8. September 1914

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. September 1914

Regelung der kommunalen Mietbeihilfen für Soldatenfamilien in der Stadt Solingen 

       Mietsbeihilfen durch die Stadt.
   Die Kommission für die Gewährung der
Unterstützungen an die Familien der zur Fahne Ein-
berufenen hat in der Mietfrage beschlossen, folgende Regelung
dem Stadtverordneten- Kollegium zu empfehlen: Wenn durch die
Bezirksvorsteher die Notwendigkeit der Mietunterstützung fest-
gestellt ist, zahlt die Stadt Solingen bis auf weiteres 50 Prozent
der Wohnungsmiete, sofern der monatliche Mietsatz 25 Mark
nicht übersteigt, also bis zum Höchstbetrage von 12,50 Mark
monatlich. Ferner hält die Stadt 25 Prozent der Miete von
der Familienunterstützung zugunsten des Vermieters ab, wenn
der Vermieter auf alle weiteren Ansprüche aus dem Mietver-
hältnis für diese Zeit verzichtet.

31. August 1914

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. August 1914

Aufruf an die Vermieter in Gräfrath, von bedürftigen Mieter weniger Miete zu nehmen.

               Ein Wort an die Hausbesitzer!
        Von verschiedenen Ortsbehörden geht diese Anregung aus:
        In dieser ernsten und schweren Zeit, wo jeder Staats-
bürger, jeder Stand dem Vaterlande Opfer bringen muß,
scheint die Frage nicht unangebracht, ob nicht die Hausbesitzer
ihren Mietern – da, wo es nötig ist – eine Erleichterung
dadurch verschaffen sollten, daß sie ihnen einen Teil der Miete,
vielleicht ein Drittel, nachlassen. Besonderen Anlaß dazu
hätten die Hausbesitzer bei allen den Angehörigen der Kriegs-
teilnehmer, die Kriegsunterstützung beziehen, also die bedürftig
sind. Wenn Staat, Kreis und Gemeinden auch durch Ge-
währung von Kriegsunterstützungen ihr Möglichstes  tun, um
Not und Elend von den Angehörigen unserer tapferen Krieger
abzuwenden, so können diese Unterstützungen sich naturgemäß
nur in bestimmten Grenzen halten. Hier bietet sich den Haus-
besitzern eine schöne Gelegenheit, die Notlage der Angehörigen
unserer Krieger mit lindern zu helfen.
Zu dieser Anregung schreibt man uns noch vom Gräf-
rather Rathause:
Es wäre erfreulich, wenn die gegebene Anregung auf
recht fruchtbaren Boden fallen würde. Den Vermietern, die
ihr folgen, soll – wie unser Kriegswohlfahrtsausschuß an-
geregt hat – ein Teil der Miete dadurch gesichert werden,
daß man 10 vom Hundert der Kriegsunter-
stützung zur Deckung der Miete einbe-
halten und an die Hausbesitzer abgeführt
werden, vorausgesetzt, daß diese ihren Mietern bis zur Be-
endigung des Krieges ein Drittel der Miete er-
lassen.