26. Mai 1916

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. Mai 1916

Ausnahmen von der Regel sind erlaubt.

    –  Fleisch an fleischlosen Tagen. In
einem Erlaß der zuständigen Ministerien
werden die Ortspolizeibehörden ermächtigt,
die Abgabe von Fleisch an fleischlosen Tagen
im Einzelfalle ausnahmsweise dann zuzu-
lassen, wenn bei längerer Aufbewahrung ein
Verderb des Fleisches zu befürchten ist. Von
dieser Ermächtigung ist, wie es in dem
Erlaß heißt, namentlich auf dem Lande für
den Verkauf von Fleisch auf Freibänken
und für den Verkauf von notgeschlachteten
Tieren Gebrauch zu machen. Da dort Frei-
bänke vielfach nicht mit Kühleinrichtungen
versehen sind, würde es zu einem Verderben
des Fleisches führen können, wenn der
Verkauf von Fleisch, insbesondere auch der
Verkauf des oft nur beschränkt haltbaren
Fleisches von notgeschlachteten Tieren grund-
sätzlich und ausnahmslos an den fleischlosen
Tagen verboten bliebe, was unbedingt ver-
mieden werden muß.