6. Juni 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. Juni 1917 

Der Lohn von Kriegsgefangenen kann an ihre Angehörigen weitergegeben werden.  

    –  Die Löhnung der Kriegsgefangenen
soll, wie von amtlicher Stelle mitgeteilt ist,
ganz oder teilweise den Angehörigen zuflie-
ßen, wenn dies zur Unterstützung der deut-
schen Gefangenen selbst notwendig erscheint.
Diese Notwendigkeit kann als vorliegend er-
achtet werden, wenn dargetan ist, daß der
Kriegsgefangenen infolge mangelhafter Be-
köstigung und Bekleidung der Übersendung
von Verpflegungs- und Stärkungsmitteln,
sowie von Kleidungsstücken, oder der Über-
weisung von Geldbeträgen zum Selbstankauf
solcher Gegenstände dringend bedarf, und
wenn von den Angehörigen die Bestreitung
dieser Kosten aus ihrem Einkommen nach
billigem Ermessen nicht geleistet werden
kann. Bei Beurteilung der letzten Frage ist
auf die gegenwärtigen ungünstigen Wirt-
schaftsverhältnisse immer in angemessener
Weise Rücksicht zu nehmen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (6. Juni 2017). 6. Juni 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/crov


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