Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 14. Februar 1916
Ausführungsanweisungen zur Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung
Hilden, 14. Febr. Im Reichsanzeiger werden
jetzt die Ausführungsanweisungen zur Bekanntmachung
über die Kartoffelversorgung vom 7. Februar für das
Frühjahr und den Sommer 1916 veröffentlicht. Die
entscheidenden Punkte sind folgende: Kommunalverbände
im Sinne der Verordnung sind die Stadt- und Land-
kreise. Alle Kommunalverbände, in deren Bezirk der
Bedarf der Bevölkerung in Speisekartoffeln vom 15. März
1916 ab bis zur nächsten Ernte nicht aus den innerhalb
des Kommunalverbandes verfügbaren Vorräten gedeckt
werden kann, haben die Beschaffung nach den Vorschriften
der Verordnung durch Vermittelung der Reichs-Kartoffel-
stelle zu bewirken. Sämtliche Kommunalverbände haben
zur Versorgung der Bevölkerung Anordnungen auf Grund
der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25.
September/4. November 1915 zu treffen. Die Erhebung
ist durch Anordnung des Kommunalverbandes bekannt zu
machen, wobei auf die Strafbarkeit unrichtiger Angaben
nach § 10 der Verordnung hinzuweisen ist. Die Land-
räte und die Gemeindevorstände in den Stadtkreisen wer-
den angewiesen, die innerhalb der Kommunalverbände
am 24. Februar im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger
befindlichen Vorräte schätzungsweise zu ermitteln und über
das Ergebnis den Regierungspräsidenten bis spätestens
zum 5. März d. J. zu berichten. – Für jede Provinz wird
eine Provinzial-Kartoffelstelle unter der Aufsicht des
Oberpräsidenten gebildet. Der Oberpräsident ernennt den
Vorsitzenden und die Mitglieder – diese nach Anhörung
der Vorstände der Landwirtschaftskammer und der amt-
lichen Handelsvertretungen. Die Zahl der Mitglieder
soll mindestens sechs betragen. – Auf Anordnung des
Reichskanzlers findet am 15. Februar im Deutsche Reiche
auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 eine Aufnahme von Erzeugnissen
der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation statt.
Wer Vorräte am 15. Februar im Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, diese und ihre Eigentümer anzuzeigen. Von
der Anzeigepflicht sind diejenigen befreit, deren Vorräte
insgesamt 25 Doppelzentner nicht übersteigen. Die An-
zeige erfolgt nach einem Vordruck.
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Stadtarchiv Hilden (14. Februar 2016). 14. Februar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 16. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/covu