Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. Januar 1916
Auch für die „Braunschweiger Leberwurst“ gilt der amtliche Höchstpreis, den der Handel aber nicht beachtet.
Solingen. Gilt für auswärtige Wurst auch
der Höchstpreis? Vor einigen Tagen brachten wir einen
Auszug aus einem Reichsgerichtsurteil, das sich mit der Frage
beschäftigte, ob auswärtige Wurstwaren von der Höchstpreis-
bestimmung betroffen werden, die die Polizeiverwaltung er-
lassen hat. Das Reichsgericht hat bekanntlich die Frage bejaht,
so daß also in Solingen auch „Braunschweiger Leberwurst“
nicht teurer als 1,80 Mark das Pfund verkauft werden darf.
Wie nun eine Umfrage ergeben hat, fordern hiesige Händler
2,50 bis 2,80 Mark für das Pfund Braunschweiger Leber-
wurst. Eine Händlerin beantwortete den Hinweis auf den
Höchstpreis mit den Worten: „Da muß die Polizei zuerst eine
amtliche Bekanntmachung erlassen. Erscheint aber die Be-
kanntmachung, dann verschwindet die Braun-
schweiger Wurst!“ Wir machen die Konsumenten darauf
aufmerksam, daß sie nach dem unzweideutigen Reichsgerichts-
urteil für die beste Leberwurst, ganz einerlei, woher
sie ist, nicht mehr als 1,80 Mark zu zahlen
brauchen.